Sicher in die Zukunft…
… mit der Boss-Assekuranz – seit 1991

Die Beamtentarife der PKV im Überblick

Häufig gestellte Fragen
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Hinweis zur Gender-Formulierung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet.

Krankenversicherungsschutz für Beamte
Für Beamte haben Bund und Länder eine besondere Fürsorgepflicht. Daraus resultiert die Gewährung von Beihilfen laut Landesbeihilfeverordnung (LBhVO). Gemäß § 2 LBhVO sind Beamte, Richter sowie Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen
1. in Krankheits- und Pflegefällen
2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen
3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.
Nicht alle Behandlungsmethoden sind beihilfefähig. Einige sind ganz oder teilweise von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, u. a. auch Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen, denn Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmerzuschlag sind nicht beihilfefähig. Der Bemessungssatz für Berliner Landesbeamte beträgt für beihilfefähige Aufwendungen
• des Beihilfeberechtigten ohne oder mit 1 Kind: 50 %
• des Beihilfeberechtigten mit 2 oder mehr Kindern: 70 %
• des beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers: 70 %
• des berücksichtigungsfähigen Ehegatten: 70 %
• eines berücksichtigungsfähigen Kindes: 80 %
• einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist: 80 %
Wenn beide Ehegatten jeweils selbst beihilfeberechtigt sind und zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhält nur der Ehegatte den erhöhten Bemessungssatz von 70 %, der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Da die Beihilfe aber nur einen Teil der Kosten übernimmt – bei aktiven Beamten 50 % – muss der verbleibende Teil anderweitig abgesichert werden und es stellt sich die Frage:
Gesetzlich oder privat versichern?

GKV und PKV: Zwei Welten! Ein gemeinsames Ziel!
Hinter gesetzlicher und privater Krankenversicherung (GKV und PKV) sind zwei gänzlich unterschiedliche Grundideen verankert. In Deutschland existiert das sogenannte duale Krankenversicherungssystem von GKV und PKV. Beide Systeme haben ihre Vorteile. Während die PKV beispielsweise mit höherwertigen Leistungen zu überzeugen weiß, profitieren Familien durch die kostenlose Mitversicherung von Kindern in der GKV. Da der Dienstherr jedoch Kindern von Beamten einen Beihilfeanspruch in Höhe von 80 Prozent gewährt, können diese in der PKV sehr preiswert versichert werden.

In der PKV dürfen sich Beamte, Selbstständige und Studenten sowie Angestellte ab einem bestimmten Jahreseinkommen versichern. Ein Wechsel in die PKV bedeutet vor allem einen Wechsel des Systems und hier gelten andere „Spielregeln“. In der GKV geht es darum, die breite Bevölkerung mit einer guten Reihe an Standardleistungen zu versorgen. Bei den Beiträgen gilt das Solidaritätsprinzip: Wer mehr verdient, zahlt entsprechend mehr ein. Wer seltener zum Arzt muss, kommt für die all diejenigen auf, die regelmäßige Behandlungen benötigen. In der PKV steht der einzelne Versicherte im Mittelpunkt. Jeder kann sich sein Leistungspaket eigenständig zusammenstellen – und Dinge einschließen, die durch den Standardkatalog der GKV nicht abgedeckt sind. Die Höhe des jeweiligen Beitrages hängt von den gewünschten Leistungen, dem Eintrittsalter und eventuellen Vorerkrankungen ab. Steigendes Lebensalter und hinzukommende Krankheiten erhöhen den PKV-Beitrag nicht!

Erhebliche Unterschiede bei Beiträgen und Leistungen
Durch die von den einzelnen Gesellschaften sehr unterschiedlich konzipierten Beihilfeergänzungstarife sind vergleichende Darstellungen der Versicherungsleistungen erheblich schwieriger geworden. Nicht nur die Restkostentarife lassen bei vielen Gesellschaften mehr oder weniger große „Reste“ offen, denn bereits die Grundtarife weichen in ihrem Leistungsumfang stark voneinander ab. Wir, die Boss-Assekuranz, die schon seit Jahrzehnten ausführliche Versicherungsvergleiche erstellt und in dieser Zeit sehr viele Beamte privat krankenversichert hat, unterteilen deshalb Tarife der Versicherungsgesellschaften in drei Gruppen:
1.Hochleistungstarife
2.Normaltarife
3.Basistarife
Nachdem die Klage einer Privaten Krankenversicherung – die nur Normaltarife im Angebot hatte – gegen die Boss-Assekuranz wegen unlauteren Wettbewerbs im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sowohl in der ersten Instanz vor dem Landgericht Berlin, als auch vor dem Kammergericht Berlin abgewiesen wurde, fällten im Rahmen des ordentlichen Klageverfahrens auch das Landgericht Dresden sowie das Oberlandesgericht Dresden das Urteil, die Klage abzuweisen. Die Klage richtete sich gegen die von der Boss-Assekuranz in ihren Krankenversicherungsvergleichen vorgenommene Unterteilung der Tarife in Hochleistungstarife (ohne Begrenzung auf die Höchstsätze amtlicher Gebührenordnungen) und Normaltarife (Erstattung bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte).

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden:
„Die Berufung ist unbegründet. Die beanstandete Unterscheidung nach Hochleistungs- und Normaltarifen in dem Leistungsvergleich der Beklagten steht mit den Anforderungen an eine lautere, den Verkehr nicht irreführende Werbung in Einklang, §§ 1, 3 UWG [...] Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der nicht durch die Gebührenordnungen begrenzten Erstattung von Arzthonoraren ein wesentliches, die Unterscheidung rechtfertigendes Gewicht zu. Angesichts der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen kann es für einen Versicherten insbesondere bei komplizierten ärztlichen Eingriffen und bei Heranziehung von Spezialisten zu einer erheblichen Kostenbelastung kommen, soweit die private Krankenversicherung ihre Erstattung auf den 3,5-fachen Höchstsatz der Gebührenordnungen begrenzt.

Es besteht insofern ein erhebliches Aufklärungsinteresse daran, welche Versicherer insoweit unbegrenzten Schutz gewähren.“

Da wir seit Jahren von dieser Auffassung überzeugt sind, haben wir das für uns nicht unerhebliche Prozesskostenrisiko auf uns genommen, statt klein beizugeben. Die Rechnung ist für die Klägerin nicht aufgegangen, David hat Goliath besiegt. Auf den Gang vor den Bundesgerichtshof als letzte mögliche Instanz verzichtete die Versicherungsgesellschaft, sodass das Urteil des OLG Dresden seit dem 27. März 2000 rechtskräftig ist.


Pauschale Beihilfegewährung
Die Länder Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg und Thüringen haben nach dem sog. Hamburger Modell die pauschale Beihilfegewährung eingeführt. Damit haben frisch verbeamtete Staatsbedienstete die Möglichkeit, auf Antrag eine Art Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung zu erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die gesetzlich Krankenversicherten (GKV) weiter mit Chipkarte zum Arzt gehen und damit quasi auf ihren Beihilfeanspruch verzichten, da eine Rechnungserteilung durch den Arzt (Voraussetzung für die Beihilfegewährung) in den meisten Fällen nicht erfolgt.

Die Entscheidung, die pauschale Beihilfe zu beantragen, ist freiwillig, aber unwiderruflich.

Durch die Beantragung der pauschalen Beihilfe entfällt der Anspruch auf Gewährung von individueller Beihilfe. Mit einer Entscheidung für die sog. pauschale Beihilfe verzichten Sie jedoch auf zahlreiche Vorteile, die Sie als Beamter mit der Kombination aus Beihilfe und Privater Krankenversicherung (PKV) haben. Das gilt insbesondere für einen flexiblen und umfassenden Versicherungsschutz. Sofern eine beihilfeberechtigte Person keinen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe stellt, wird ihr in unveränderter Weise auch zukünftig individuelle Beihilfe gewährt.

Unterschiede GKV – PKV
Dienstherrenwechsel
GKV: Wechseln GKV-Versicherte zum Bund oder in ein anderes Bundesland, das die pauschale Beihilfe nicht anbietet, verlieren sie diesen Zuschuss. Den Gesamtbeitrag zur GKV müssen sie dann allein zahlen. PKV: Bei Dienstherrenwechsel haben Sie Anspruch darauf, Ihren Versicherungsschutz flexibel an den neuen Beihilfesatz anzupassen. Beantragen Sie dies innerhalb von 6 Monaten nach Änderung ihrer Beihilfe, erfolgt die Anpassung ohne neue Gesundheitsprüfung.

Leistungen
GKV: In der GKV werden die Leistungen vom Gesetzgeber definiert und können auch gestrichen werden. Sie müssen laut Sozialgesetzbuch nicht nur ausreichend und zweckmäßig, sondern auch wirtschaftlich sein.
PKV: In der PKV können die Beamten einen maßgeschneiderten Krankenversicherungsschutz in Ergänzung zur individuellen Beihilfe wählen, der die Restkosten deckt. So lassen sich über die Kombination aus Beihilfe und PKV alle Leistungen im Krankheitsfall inklusive der nachstehend genannten Mehrleistungen bis nahezu 100 Prozent absichern:
• Zahnersatz: Erstattung tatsächlicher Aufwendungen
• Physiotherapie
• implantologische Leistungen, Hörgeräte
• Heilpraktiker-Leistungen
• Wahlleistungen im Krankenhaus (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung)

Beiträge im aktiven Dienst
GKV: Bei Verdiensten um die Beitragsbemessungsgrenze zahlen kinderlose GKV-versicherte Beamte seit dem 1. Januar 2022 einen Beitrag von ca. 900 Euro monatlich einschließlich der Pflegepflichtversicherung.
PKV: Je nach gewähltem Tarif zahlen Beamte in der PKV zwischen 200 und 300 Euro monatlich und dies bei viel besseren Leistungen.

Beiträge im Alter
GKV: Der Status eines freiwillig Versicherten, den Beamte in der GKV immer haben, bringt erhebliche Mehrbelastungen mit sich: Im Pensionsalter wird nicht nur ein Krankenversicherungsbeitrag auf die Pension fällig, sondern auch auf alle zusätzlichen Einkünfte, denn freiwillig GKV-Versicherte müssen auch auf Einnahmen aus privaten Renten, Kapitalerträgen und Mieteinkünften den vollen GKV-Beitrag zahlen.
PKV: Für PKV-versicherte Beamte reduzieren sich im Alter die Kosten für ihre Krankenversicherung, denn Sie zahlen lediglich Beiträge für die anteilige PKV-Restkostenversicherung (im Berufsleben 50 %, im Alter - abhängig vom Bundesland - meist nur noch 30%), weil der Beihilfeanspruch mit der Pensionierung auf 70 % steigt.

Leistungskürzungen
GKV: In der GKV wurden die Leistungen in den letzten 50 Jahren massiv gekürzt und es steht zu befürchten, dass sich dies auch in der Zukunft fortsetzen wird. Siehe: „Gesundheitsversorgung von morgen“ unter: https://www.boss-assekuranz.com/privatkunden/ krankenversicherung/gesetzlich-oder-privat/
PKV: Das Leistungsversprechen der PKV gilt zeitlich unbegrenzt. Kürzungen Ihres vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes können weder einseitig durch Ihre Krankenversicherung noch durch den Gesetzgeber vorgenommen werden, denn: Vereinbarte Leistungen sind privatrechtlich geschützt und gelten ein Leben lang!

Absicherung mit Vorerkrankungen / Behinderung
GKV: Da in der GKV keine Gesundheitsfragen gestellt werden, ist die Aufnahme problemlos möglich.
PKV: Innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung garantiert Ihnen die PKV grundsätzlich die Aufnahme: Die sogenannte Öffnungsaktion der PKV bietet Ihnen und ihren Angehörigen einen einfachen, erleichterten Zugang zur PKV – unabhängig vom Gesundheitszustand.


Fazit
GKV: Da mit der sogenannten pauschalen Beihilfegewährung eine Art Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird, aber die GKV keine Ergänzungsversicherung zum bestehenden Beihilfeanspruch kennt und deshalb viele Leistungen (z.B. aufwendigen Zahnersatz) nicht übernimmt, wird für Beamte in der Regel die GKV teurer als die PKV, trotz schlechterer Leistungen.
PKV: Deshalb ist die PKV für Beamte traditionell erste Wahl: 93 % von ihnen sind PKV-versichert, weil damit der bestehende Beihilfeanspruch auf nahezu 100 % ergänzt werden kann. Zum einen ist die PKV deshalb preisgünstiger, zum anderen kommt der Beamte in den Genuss der besseren privatärztlichen Leistungen.


Daher empfehlen wir Beamten den Abschluss der PKV
Mehr als 30 private Krankenversicherungen bieten ihre Leistungen an und diese weichen – ebenso wie die Beiträge – stark voneinander ab. Für den Laien ist daher eine Vergleichbarkeit kaum gegeben.

Worauf sollten Sie beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung achten?
Bietet die Krankenversicherung Restkostenergänzungstarife an, die Deckungslücken aufgrund von Leistungsbegrenzungen der Beihilfe schließen? Wir empfehlen die volle Absicherung im ambulanten und stationären und – wenn möglich – auch im Zahn-Bereich. Gerade hier verschleiern Gesellschaften gern die Lücken der Restkostentarife, indem sie Leistungen bei Zahnersatz, Brillengestellen oder beim Heilpraktiker in den Vordergrund rücken.

Erstattet der Tarif…
…über den Rahmen (mehr als 3,5-fach) ärztlicher/zahnärztlicher Gebührenordnungen (GOÄ/GOZ) hinaus? …bis zu den Höchstsätzen (3,5-fach) der ärztlichen/zahnärztlichen Gebührenordnungen (GOÄ/GOZ)? …nur bis zu den Regelhöchstsätzen (2,3-fach) der ärztlichen/zahnärztlichen Gebührenordnungen (GOÄ/GOZ) oder sogar noch darunter? Achtung! Jeder Arzt ist berechtigt, bei entsprechender medizinischer Begründung ohne Zustimmung des Patienten Leistungen bis zum 3,5-fachen Satz zu berechnen.

Eine darunter liegende Absicherung führt dann dazu, dass Sie einen Teil der Rechnung selbst bezahlen müssen. In der Praxis kann es bei der Inanspruchnahme von ausgewiesenen Spezialisten zu Überschreitungen der Höchstsätze ärztlicher und zahnärztlicher Gebührenordnungen kommen, wenn der Arzt oder Zahnarzt 5-fach, 7-fach oder 9-fach abrechnet und vor Behandlungsbeginn eine entsprechende abweichende Vereinbarung getroffen wird.

Deshalb unterteilen wir die Tarife der privaten Krankenversicherer in drei Gruppen:

1. Hochleistungstarife – Tarife, ohne Begrenzung auf die Höchstsätze amtlicher Gebührenordnungen in den Bereichen ambulant, stationär und überwiegend auch bei Zahn. In der Regel volle Erstattung der Arzt- und Zahnarzthonorare, d.h.: Erstattung des tatsächlichen Rechnungsbetrages.
2. Normaltarife – Tarife, die bis zu den Höchstsätzen ärztlicher Gebührenordnungen (3,5-fach) erstatten.
3. Basistarife – Tarife, die nur bis zu den Regelhöchstsätzen (2,3-fach) der GOÄ/GOZ oder darunter erstatten. Wir empfehlen den Abschluss eines Hochleistungstarifs oder – wenn es zu Beginn preiswerter sein soll – eines Normaltarifs wegen des günstigeren Beitrags, wenn ein späterer Wechsel per Option (ohne erneute Gesundheitsprüfung) in einen Hochleistungstarif innerhalb der gewählten Gesellschaft möglich ist.

Vom Abschluss eines Basistarifs raten wir ab!

Wie ist Ihr derzeitiger Status?

Beamtenanwärter
Beamter auf Probe/Lebenszeit

Wie sind Sie aktuell krankenversichert?

Gesetzlich
Privat
Unversichert

Wann sind Sie geboren?


Zur Ermittlung der korrekten Tarifbeiträge ist Ihr Geburtsdatum erforderlich.

Stationäre Unterbringung im Krankenhaus?

Im Krankenhaus
möchte ich:

Ein- oder Zweibettzimmer inkl. Chefarzt
Mehrbettzimmer

Sind Ihnen
Wie wichtig sind Ihnen gute Zahnleistungen?

Sehr wichtig
Weniger wichtig

Wie wichtig ist Ihnen das Thema Beitragsrückerstattung?

Beitragsrückerstattung
ist Ihnen wichtig?

Sehr Wichtig
Weniger wichtig

Barausschüttung

Die Barausschüttung ist das, was man klassischerweise unter Beitragsrückerstattung versteht. Diese erhält ein Versicherter, wenn er über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum hinweg keine Leistungen in Anspruch nimmt, das heißt, bei seinem Versicherungsunternehmen keine Rechnungen einreicht. Erfolgt die Beitragsrückerstattung durch eine Geldauszahlung und nicht durch Verrechnung, so spricht man von Barausschüttung. Die Höhe der Barausschüttung hängt von der Dauer der Leistungsfreiheit und den tariflich vereinbarten Rückerstattungsbeträgen ab.

Fast fertig!

Fast fertig!

Nur noch vier Angaben und der Beitrags- und Leistungsvergleich kann erstellt werden.
WARUM? Einige Tarife werden nur regional angeboten.

Ihr Tarifvergleich wird nun anhand Ihrer Vorgaben erstellt...

Fertig!

Gemäß Ihren Angaben haben wir einen
Beitrags- und Leistungsvergleich für Sie erstellt.

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